Allgemeine Vermietbedingungen
Grönegau-Camper
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Mietvertrag kommt zwischen den beiden Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus diesem Mietvertrag auf eine dritte Person durch den Mieter bedarf ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
1.2 Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges an die im Mietvertrag genannte Person. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die §§ 651a ff. BGB finden keine Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist ausschließlich auf die vereinbarte Miet-zeit befristet. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist auf Grund weiteren Gebrauchs gem. §545 BGB ausgeschlossen.
1.3 Das Fahrzeug darf nur von den im Miet-vertrag/Übernahmeprotokoll eingetragenen Fahrern gefahren werden. Eine Überlassung an dritte Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter (oder eine vom Vermieter beauftragte Person) vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil an einen Beauftragten von Grönegau-Camper persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.
1.6 Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.7 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Reservierungsbedingungen, Rücktritt und Umbuchung
2.1 Der Mietvertrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit dieser Bestätigung erhält der Mieter Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Ein Recht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp besteht nicht.
2.2 Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht ist bei Mietverträgen nicht vorgesehen. Der Vermieter räumt dem Mieter jedoch ein Rücktrittsrecht mit folgenden Stornogebühren ein:
- bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises
- 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises
- 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
- weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 90% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder Nichtabnahme 100% des Mietpreises.
- Mind. jedoch 200,00 EUR.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Vermieter entscheidend. Sollte das Fahrzeug vom Mieter am vereinbarten Miettag nicht abgeholt werden, so gilt dies als Rücktritt. Das vertragliche Recht zur Stornierung besteht nicht, wenn der Mieter ein Sonderangebot, insbesondere sogenannte Schnuppertouren, gebucht hat. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
2.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn, innerhalb des gleichen Jahres umgebucht werden, soweit anderweitig freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür berechnet der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,00 EUR pro Umbuchung zzgl. einer eventuell höheren Tagesmiete. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 2.2 und anschließender Neubuchung möglich.
3. Mietpreise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach den Tagespreisen der bei Vertragsabschluss gültigen Saisonpreise bzw. den Vereinbarungen im Mietvertrag. Übergabe und Rückgabe zählen als ein Miettag.
3.2 Ab 21 Nächten Mietdauer sind 300 km pro Nacht frei. Bei einer Mietdauer von unter 21 Nächten sind 250 km pro Miettag inklusive. Bei Überschreitung der Freikilometer berechnet der Vermieter 0,39 EUR pro Kilometer. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden (Diesel und AdBlue). Zum Nachweis ist die Tankquittung vorzulegen. Bei Missachtung berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 59,00 EUR zzgl. der entstandenen AdBlue und Spritkosten für das vollständige Befüllen der Tanks.
3.4 Bei vorzeitiger Rückgabe durch den Mieter, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
3.5 Es wird eine einmalige Servicepauschale von 145,- € pro Miete laut Mietvertrag berechnet. Diese Pauschale enthält die Kosten für die Übergabe des Fahrzeugs und die ausführliche Einweisung des Mieters in die Handhabung des Fahrzeugs sowie die Rücknahme nach Beendigung der Miete. Außerdem enthält die Pauschale die Kosten für eine Propangasfüllung (eine Flasche), die Grundausstattung mit WC-Chemikalien, den Schutzbrief und die Außenreinigung.
3.6 Ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung i.H.v. 30% des Gesamtpreises zu leisten. Die Restzahlung muss bis 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Findet die Anmietung weniger als 30 Tage vor Antritt statt, ist die Zahlung sofort fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Es gelten dann die Stornobedingungen gemäß den aktuellen Vermietbedingungen. Die Fahrzeugübergabe ist ausschließlich bei vollständiger Bezahlung möglich. Die Kaution von 1.500,00 EUR ist vorab per Überweisung zu leisten. Wir empfehlen den Abschluss einer CDW-Versicherung.
3.7 Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
4. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
4.1 Das Mindestalter beträgt 23 Jahre. Der Fahrer muss seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein.
4.2 Die Vorlage des Führerscheins sowie des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und eventueller weiterer Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Können diese Dokumente zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Verzögerungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Mieters. In diesem Fall gelten die aktuell gültigen Stornobedingungen.
5. Versicherungsschutz & Haftung
5.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten 100 Mio. € pauschale Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis
maximal 15 Mio. € pro Person. Teilkaskoschutz und Vollkaskoschutz mit SB. Die Höhe der SB je Schadenfall richtet sich nach der vereinbarten Summe laut Mietvertrag. Es kann vertraglich eine Verpflichtung zum Abschluss einer CDW-Versicherung vereinbart werden. Entscheidend ist die Angabe im Mietvertrag.
5.2 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zur vertraglich vereinbarten SB netto pro Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt und nur bei Dokumentation der Schadensituation und Hinzuziehung der Polizei. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Soweit der Mieter eine Zusatzversicherung zur Versicherung des Selbstbehalts abgeschlossen hat, beläuft sich die Selbstbeteiligung je Schadenfall abweichend auf den dort versicherten Selbstbehalt, mindestens aber auf die Mietvertraglich vereinbarte Summe. (Ausgenommen: Inneneinrichtung, Fahrlässigkeit, Mietausfall, merkantiler Minderwert, fahren unter Alkohol oder Betäubungsmitteln, fahren auf unzulässigen Wegen. In den vorgenannten Fällen haftet der Mieter in voller Höhe ohne Begrenzung). Für Schäden bei nicht vertragsmäßiger Nutzung haftet der Mieter grundsätzlich in voller Höhe.
5.3 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbegrenzt, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden, die bei der Benutzung durch einen berechtigten oder nicht berechtigten dritten (Ziffer 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
5.4 Für verdeckte/verschwiegene Mängel haftet der Mieter auch nach Rückgabe und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls in voller Höhe.
5.5 Entsteht dem Vermieter durch einen vom Mieter verursachten Schaden ein Mietausfall, so hat der Mieter diesen in voller Höhe zu tragen.
6. Leistung und Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung
6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein fahrbereites und in technisch einwandfreiem Zustand befindliches Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Optische Beeinträchtigungen, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen (z.B. kleine Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Gebrauchsspuren im Innenbereich) stellen keine Mängel dar und sind vom Mieter hinzunehmen, soweit diese nicht unzumutbar sind. Funktionsstörungen der Sonderausstattung oder nicht notwendigen Teilen (z.B. TV oder Klima) führen nicht zu einer Mietminderung. Klimaanlagen und TV sind grundsätzlich keine verbindlichen Vertragsbestandteile.
6.2 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, ist die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen zu erstatten.
6.3 Ist dem Vermieter ohne sein Verschulden die Übergabe des Fahrzeuges unmöglich, entfällt seine Überlassungsverpflichtung. Dies ist etwa der Fall, wenn das Reisemobil durch Verkehrsunfall, festgestellten technischen Mangel oder höherer Gewalt so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Ein Ersatzfahrzeug muss nicht gestellt werden. Der Vermieter hat dem Mieter in diesem Fall alle bereits an ihn geleisteten Mietzahlungen zu erstatten. Weitere Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Entstehen dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Der Vermieter wird sich jedoch bemühen, dem Mieter ohne Rechtsanspruch ein Ersatzfahrzeug zu organisieren.
6.4 Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Überlassung zu informieren.
6.5 Stellt der Mieter während der Mietzeit seinen privaten PKW auf oder vor dem Grundstück des Vermieters ab, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
6.6 Für Schäden die nicht durch die Versicherungen gedeckt sind, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat seine vertragswesentlichen Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden.
6.7 Eine Haftung des Vermieters für vertragliche Ansprüche ist bei leichter Fahrlässigkeit von dem Vermieter ausgeschlossen.
7. Übergabe und Rücknahme
7.1 Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an dem Ort laut Mietvertrag.
7.2 Übergaben: Montag bis Freitag zwischen +49 5422 924100 Uhr, Rücknahmen: Montag bis Freitag zwischen +49 5422 924100 Uhr. Eine genaue Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rückgaben nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen Gebühr laut gültiger Preisliste. Übergabe- und Rückgabetag werden zusammen als ein Tag berechnet.
7.3 Bei Überziehung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts berechnen wir pro angefangener Stunde 49,00 EUR, ab der 4. Std. den vollen Tagespreis. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Kosten die durch verspätete Rückgabe entstehen bzw. von dem nachfolgenden Mieter wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend gemacht werden, trägt der Mieter. Sollte die Anschlussvermietung aufgrund einer verspäteten Rückgabe nicht mehr zustande kommen, trägt der Mieter die entgangene Miete in voller Höhe. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
7.4 Der Mieter verpflichtet sich, vor Fahrtantritt an einer ausführlichen Einweisung teilzunehmen. Während der Einweisung wird das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand, die Füllstände, Sauberkeit, das vorhandene Zubehör und die Umweltplakette überprüft. Stellt der Mieter während der Einweisung Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und geringe Füllstände fest, sind diese dem Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person vor Fahrtantritt anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
7.5 Der Mieter verpflichtet sich, bei Rückgabe des Fahrzeugs mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person gemeinsam eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug innen gründlich gereinigt, in protokolliertem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Außen ist grober Schmutz zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu erstatten. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten. Die Reinigungskosten betragen mindestens 100,00 € für die Innenreinigung. Bei Nichtleerung und oder Reinigung der Toilette
berechnen wir dem Mieter mind. 160,00 €. Nicht abgelassenes Frisch-/Grauwasser wird mit 50,00 EUR berechnet.
7.7 Beschädigte sowie fehlende Gegenstände sind von dem Mieter zu erstatten, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu verantworten hat.
7.8 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
7.9 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung, nach Rückgabeaufforderung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter, es sei denn er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Er ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend der Hinweise zu verhalten. Im Zweifel ist unverzüglich der Vermieter zu kontaktieren und ggf. eine Werkstatt aufzusuchen.
- Der Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie der Reifendruck, ist vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
8.2 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, nach den folgenden Bestimmungen:
8.3 Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
8.4 Für Schäden die durch mitgeführte Tiere am Fahrzeug oder an Dritten verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe.
8.5 Für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer fahrlässig und/oder grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in voller Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Vermietbedingungen geregelten Vertragspflichten vorsätzlich, fahrlässig und/oder fahrlässig begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
8.6 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 78,99 € (netto) als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem Mieter, der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung, des durch ihn verursachten Schadens, mit 78,99,-€ (netto) / angefangene Arbeitsstunde, berechnet werden. Fahrzeiten zu Werkstätten o.ä. werden ebenfalls mit dem genannten Stundensatz berechnet.
8.7 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der Versicherungsschutz erlischt.
8.8 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, Zahlungsaufforderungen, Fragebögen, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v 29,00 EUR brutto pro Fall (vom Mieter zu zahlen) an den Mieter oder die zuständige Behörde weitergeleitet.
8.9 Bei ungeklärter Schuldfrage, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
8.10 Der Mieter trägt die Sachgefahr wie ein Leasingnehmer, also auch für zufällige Schäden wie z.B. Wildunfälle, Steinschlag und Hagelschäden.
8.11 Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.
9. Sorgfaltspflichten und verbotene Nutzungen
9.1 Ausschließlich der Mieter selbst sowie die im Mietvertrag/Übernahmeprotokoll angegebenen weiteren Fahrer sind berechtig das Fahrzeug zu führen. Der Mieter muss das Fahrzeug persönlich abholen. Alle weiteren Fahrer müssen ebenfalls bei der Abholung persönlich erscheinen.
9.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die maßgeblichen Vorschriften zur Nutzung des Fahrzeugs sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
9.3 Der Mieter ist verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer, zu prüfen, ob dieser sich zum Zeitpunkt der Fahrt in einem fahrtüchtigen Zustand sowie im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindet und kein Fahrverbot vorliegt. Der Mieter ist verpflichtet, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
9.4 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug in folgenden Fällen zu verwenden:
- Zur Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten, Fahren auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen.
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Zum Transport von Möbeln, oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
- Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
- Eine Weitervermietung an dritte ist untersagt.
Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
9.5 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme der laut Versicherungskarte ausgenommenen Ländern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
9.6 Der Mieter ist berechtigt notwendige Reparaturen, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, bis zu einer Höhe von 100,00 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag zu geben. Größere Reparaturen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Während der Mietdauer verbrauchter Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
9.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug weder technischen Veränderungen vornehmen, noch darf das Fahrzeug durch Klebefolien, Lackierungen oder sonstige Aufkleber optisch verändert werden.
9.8 Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen untersagt.
9.9 Tiere dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters und gegen Aufpreis mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/ Einreisebestimmungen ist der Mieter selbst verantwortlich. Die Mitnahme von Tieren kann zu einer kostenpflichtigen Reinigungspauschale laut Mietvertrag führen. Die Pflicht des Mieters zu einer gründlichen Innenreinigung entfällt hierdurch nicht.
9.10 Bei Missachtung des Tier- und Rauchverbots, wird eine Strafe von mind. 500,00 EUR zzgl. Sonderreinigung für Allergiker berechnet. Diese wird berechnet, sollten im Fahrzeug z.B. Spuren von Tierhaaren oder Ausscheidungen zu finden sein, bzw. das Fahrzeug nach Tier/Rauch riechen. Alle dem Vermieter entstehenden, Reinigungs- sowie sonstige Kosten und entgangene Gewinne, durch eine zeitweise Nichtvermietbarkeit, welche durch die Missachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Mitnahme anderer Tiere als Hunde, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9.11 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Weiter verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter ein berechtigtes Interesse der Herausgabe hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
9.12 Bei der Mitnahme von Kindern hat der Mieter für einen korrekten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen eigenverantwortlich zu sorgen.
9.13 Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrradträgers ist zu beachten. Akkus von E-Bikes dürfen auf diesem nicht transportiert werden.
10. Verhalten bei Unfall
10.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter/Fahrer darf den Unfallort erst verlassen, wenn er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Der Mieter/Fahrer hat das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB zu beachten. Insofern die Polizei die Unfallaufnahme verweigert, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
10.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und die Versicherung verweigert die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
10.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
10.4 Sämtliche Beschädigungen oder Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe mitzuteilen.
11. Ausschlussfrist, Verjährung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
11.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
12. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
12.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
12.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen oder ähnliches.
12.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent / Mieter gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck übermitteln wir ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis behalten wir uns vor, keine Mietverträge mit unseren Kunden zu schließen.
12.4 Die Fahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und Behörden im Verdachtsfall weiterzugeben.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
13.2 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, sich Dritter zu bedienen.
13.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
14.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen sowie zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis.
14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, vorrangig jedoch die Bestimmungen des Mietvertrages.
14.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gültig.
14.5 Gerichtsstand ist Melle.
Stand: 07.01.2023
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